Actio libera in causa

Actio libera in causa
Ạctio libera in causa
 
[lateinisch »bei der Ursachensetzung freie Handlung«], Strafrecht: eine mit Strafe bedrohte Handlung, die zwar unmittelbar im Zustand der Schuldunfähigkeit verübt wird und als solche nicht schuldhaft wäre (§ 20 StGB), bei der jedoch der Täter, als er sich in den schuldunfähigen Zustand versetzte, damit rechnete oder rechnen konnte, dass er eine bestimmte Straftat begehen werde. Hat er damit gerechnet, wird er wegen vorsätzlicher Tat bestraft (z. B. ein Brandstifter trinkt sich Mut an, um die Tat im Zustand der Trunkenheit zu begehen); konnte er nur damit rechnen, liegt ein fahrlässiges Delikt vor (z. B. der sich Betrinkende bedenkt pflichtwidrigerweise nicht, dass er im Rausch zu Körperverletzungen neigt). Vorsätzliche und fahrlässige Actio libera in causa ist zu unterscheiden von dem selbstständig strafbaren Delikt der Volltrunkenheit (Rauschtat).

Universal-Lexikon. 2012.

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